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9ObA217/92•OGH 9ObA217/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** S*****, Angestellter, ***** vertreten durch **********, Rechtsanwälte , wider die beklagte Partei O Gesellschaft mbH, ********** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen 242.320,80 S brutto sA abzüglich 18.172,40 S netto (Revisionsstreitwert 242.320,80 brutto abzüglich 31.751,40 S netto), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Mai 1992, GZ 5 Ra 99/92-23, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.Dezember 1991, GZ 44 Cga 45/91-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 9.518,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.586,40 S Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
1. Zur nachträglich hervorgekommenen Steuerschuld:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde das Unternehmen der J***** S***** OHG, an der der Kläger und K*****-H***** B***** zu gleichen Teilen beteiligt waren, nicht in die mit weiteren Gesellschaftern gegründete J***** S***** Gesellschaft mbH eingebracht. Die OHG wurde vielmehr liquidiert und ihre Wirtschaftsgüter an die Gesellschaft mbH verkauft. Mit Hilfe des Verkaufserlöses und der vorhandenen Aktiva der OHG wurden alle Passiva der OHG abgedeckt. Von einer Einbringung der OHG in die Gesellschaft mbH wurde abgesehen, weil die OHG keinen Kundenstock hatte und daher auch keinen Firmenwert aufwies. Da sich die Gesellschaft mbH den Gesellschaftern der OHG gegenüber nicht zur Zahlung der Unternehmensverbindlichkeiten verpflichtet hatte, fehlte es an einer Basis für die Forderung des Klägers auf Vergütung der nachträglich vorgeschriebenen anteiligen Gewerbesteuernachzahlung für die J***** S***** OHG. Als Gesellschafter und damit auch Veräußerer des Vermögens der OHG kann sich der Kläger - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht auf die nur die Haftung gegenüber Dritten regelnden Bestimmungen der §§ 1409 ABGB und 25 HGB berufen.
2. Zur Frage des mündlich vereinbarten Generalverzichtes des Klägers:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen, wonach der handschriftliche Vertragsentwurf Beilage 7, der die Generalklausel "mit Zustandekommen dieses Vertrages sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen.......erloschen" enthielt, vom Kläger stammte, und daß auch noch ausdrücklich vereinbart wurde, mit Abschluß dieser Vereinbarung seien sämtliche gegenseitigen Ansprüche abgegolten, der Vertrag solle so wie in Beilage 7 abgeschlossen werden und der Text sei lediglich noch in Maschinschrift zu fassen, kann aus dem Fehlen einer solchen Generalklausel in den vom Anwalt des Klägers verfaßten Vertrag - vom Vertragspartner unbemerkt - nicht eine Änderung der bereits zuvor getroffenen Vereinbarung erschlossen werden. Soweit der Revisionswerber ausführt, daß gerade beim Verzicht auf arbeitsrechtliche Ansprüche besondere Vorsicht geboten sei, läßt er außer Acht, daß zwischen der Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft und dem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft ein so enger Zusammenhang bestand, daß es mit dem Geschäftszweck der Vereinbarung, die neben der Abtretung des Geschäftsanteiles des Klägers an der Gesellschaft mbH eine erhebliche Zahlung des Klägers gegen Entlassung aus der Haftung für die Bankschulden der Gesellschaft mbH sowie die Übertragung eines der beiden von der Gesellschaft betriebenen Geschäfte (Abtretung der Mietrechte, Übertragung des Inventars und des Warenlagers) an den Kläger vorsah, nicht vereinbar gewesen wäre, daß arbeitsrechtliche Ansprüche des Klägers gegen die Gesellschaft aufrecht bleiben sollten, die fast die Höhe der von ihm vereinbarungsgemäß zu erbringenden Zahlung erreichten.
3. Zur Frage, ob die Entlassung gerechtfertigt war:
Nach den für den OGH bindenden Feststellungen über eine Urlaubsvereinbarung lediglich für die Woche ab 3.September 1990, der Kläger aber während der folgenden Woche nur ab und zu und in der Woche ab 17.September 1990 überhaupt nicht mehr zur Arbeit kam, obwohl für ihn Arbeit eingeteilt war und er Kundenbesuche zu absolvieren hatte, war die am 21.September 1990 ausgesprochene Entlassung gerechtfertigt. Soweit sich der Revisionswerber darauf beruft, die Entlassung sei lediglich von den Gesellschaftern A***** M***** und K*****-H***** B*****, nicht aber von der weiteren Gesellschafterin A***** B***** ausgesprochen worden, ist darauf hinzuweisen, daß K*****-H***** B***** für seine Gattin geschäftliche Erklärungen abgeben durfte und dies dem Kläger bekannt war; der vom Revisionswerber vermißten formalen Offenlegung der Vollmacht bedurfte es daher nicht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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