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3Ob1082/92•OGH 3Ob1082/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine B*****, vertreten durch Dr.Ekkehard Erlacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Z*****, vertreten durch Dr.Karl Heinz Klee ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 14.Juli 1992, GZ 3 a R 324/92-16, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Auslegung einer Parteienerklärung bildet keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO, wenn, wie hier, von den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und der hiezu ergangenen einhelligen Rechtsprechung nicht abgewichen wurde (5 Ob 559/84; 7 Ob 1532/91; 7 Ob 554/91 ua). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entspricht außerdem der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach ein Verzicht im Zweifel einschränkend auszulegen ist (s die Nachweise bei Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 1444 und 3 Ob 39/91). Die bloße Vereinbarung über die interne "Aufteilung" der Schuld, die mit anderen Personen geschlossen und der Klägerin nur mitgeteilt wurde, bedeutet auch noch nicht ohne weiteres das Zustandekommen eines - von ihr im übrigen gar nicht behaupteten - Vertrages zu ihren Gunsten, weshalb auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Vertrag zugunsten Dritter nicht eingegangen werden muß.
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