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4Ob1608/92•OGH 4Ob1608/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 10.Juni 1991 verstorbenen Margarete S*****, zuletzt , infolge außerordentlichen Rekurses des erbl Sohnes Otto S, Berlin *****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 20.Mai 1992, GZ 7 R 314/92-33, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des erbl Sohnes Otto S***** wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Die Entscheidung der zweiten Instanz ist dem Revisionsrekurswerber durch das Amtsgericht Schöneberg am 14.Juli 1992 persönlich zugestellt worden. Der Rekurs wurde erst am 16.September 1992 überreicht (-die nach dem 8.September 1992 liegende Postaufgabe ist nicht maßgebend, weil das Rechtsmittel unmittelbar beim Rekursgericht eingebracht wurde -), so daß die 14 tägige Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG längst abgelaufen war. Da sich die Verfügung des Erstgerichtes, auf deren Beseitigung das Rechtsmittel (mittelbar) abzielt, ohne Nachteile eines Dritten, nämlich der erbserklärten Alleinerbin, nicht mehr abändern läßt, kommt eine Berücksichtigung des verspäteten Rekurses nicht in Betracht (§ 11 Abs 2 AußStrG).
Im übrigen wird aber darauf hingewiesen, daß die Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes in das vom Revisionsrekurswerber ausdrücklich vorbehaltene Pflichtteilsrecht (Schreiben vom 9.Dezember 1991) nicht eingreift. Auch die vom Revisionsrekurswerber als sein persönliches Eigentum beanspruchten Sachen sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes.
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