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7Ob611/92•OGH 7Ob611/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Herwig J*****, wider die beklagte Partei Georg Imlauer, Immobilienmakler, Lochau, Bahnhofstraße 33c, vertreten durch Dr.Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 17.446,40 s. A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 24. Juni 1992, GZ 1 b R 120/92-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 4. März 1992, GZ 3 C 1286/91-19, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Nach § 502 Abs.2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt. Die absolute Unzulässigkeit der Revision gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (Fasching ZPR2 Rz 1858). Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ist der Streitwert des Urteilsgegenstandes im Berufungsverfahren. Er betrug hier, da der Wert der Gegenforderung für den Entscheidungsgegenstand unerheblich ist (MGA ZPO14 § 502/64) S 17.446,40.
Demgemäß ist die Revision zurückzuweisen.
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