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3Ob1593/92•OGH 3Ob1593/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hubert P*****, vertreten durch Dr.Herwig Truka, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Helene S*****, vertreten durch Dr.Heinrich Berger, Rechtsanwalt in Bruck/Mur wegen S 252.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 20.Mai 1992, GZ 2 R 53/92-53, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Revision die Feststellung übergeht, daß die Beklagte dem Kläger während der Dauer der Lebensgemeinschaft die von ihm erbrachten, bewerteten Arbeitsleistungen durch höherwertige Gegenleistungen ersetzt hat.
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