Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
3Ob1609/92•OGH 3Ob1609/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der wiederaufnahmsklagenden Partei H***** S***** OHG, ***** vertreten durch Dr.Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die wiederaufnahmsbeklagte Partei Martha L*****, vertreten durch Dr.Helmut König, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 3 C 2103/87 des Bezirksgerichtes Favoriten, infolge außerordentlicher Revision der wiederaufnahmsklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 11.Dezember 1991, GZ 41 R 757/91-35, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der wiederaufnahmsklagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO); die strenge Beurteilung des Verschuldensmaßstabs enspricht EvBl 1958/27, JBl 1976, 439 uva.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.