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3Ob1600/92•OGH 3Ob1600/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Marcel W*****, infolge der außerordentlichen Rekurse 1.) des Vaters Wolfgang E*****, vertreten durch Dr.Norbert Margreiter, Rechtsanwalt in Bezau, und 2.) des durch die Mutter Eva W*****, vertretenen Kindes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 26. August 1992, GZ 1 a R 378/92-12, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentlichen Rekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO). Für die hier maßgebende Zeit ab Antragstellung (1.7.1992) bis zu einer allfälligen Änderung der Verhältnisse durch Arbeitslosigkeit des Vaters hält sich die Entscheidung im Rahmen der Rechtsprechung der 2. und 3. Instanzen, zumal der Fahrkostenzuschuß des Dienstgebers des Vaters schon von den Vorinstanzen berücksichtigt wurde.
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