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3Ob1591/92•OGH 3Ob1591/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Norica F*****, vertreten durch Dr.Anton Gradischnig ua, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Sepp T*****, vertreten durch Dr.Christian Kleinszig ua, Rechtsanwälte in St.Veit an der Glan, wegen S 180.000,--sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 23.Juni 1992, GZ 4 a R 8/92-33, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Eine gewisse Aktenwidrigkeit liegt zwar vor, weil der Mann der Klägerin die divergierenden Aufstellungen der Verkäufer über die Mietzinseinnahmen, wie er selbst angibt, (wohl bloß rechnerisch) überprüfte. Sie ist aber jedenfalls nicht wesentlich. Denn die verschiedenen Listen ergaben verschiedene Gesamtsummen, und von der gesetzlichen Zulässigkeit der bezahlten Mietzinsen war niemals die Rede. Da die Verhandlungen über den Verkauf zunächst wegen eines zu geringen Anbotes des Beklagten abgebrochen und in der Folge ohne Beiziehung der Klägerin oder ihres Mannes fortgesetzt und beendet wurden, ohne daß über die Höhe der monatlichen Mietzinseinnahmen noch einmal gesprochen worden wäre, mußten die Klägerin und ihr Mann nicht annehmen, daß die genaue Höhe der Mietzinseinnahmen für den Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrages nicht wesentlich war, und sie haben umso weniger dafür garantiert Mangels entsprechender Aufträge des Beklagten war die Klägerin nach dem zunächst erfolgten Abbruch der Verhandlungen nicht verpflichtet, von sich aus der Ursache der divergierenden Höhe der tatsächlichen Mietzinseinnahmen nachzugehen.
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