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3Ob1076/92•OGH 3Ob1076/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Asghar A*****, vertreten durch Dr.Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern Wien, Zollamt Wien), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution nach § 37 EO, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 5.Mai 1992, GZ 46 R 369/92-46, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ob nach den besonders gelagerten Umständen des Einzelfalles in dem festgestellten Vorgang eine Treuhandvereinbarung lag oder nicht, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar.
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