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3Ob1074/92•OGH 3Ob1074/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei "f*****" ***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Prunbauer ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. D***** Gesellschaft m.b.H., und 2. Bruno D***** beide ***** vertreten durch Dr.Gerhard Schütz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 22.Juni 1992, GZ 5 R 73/92-21, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO in der nach Art X Z 39 WGN 1989 geltenden Fassung zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil im Titel den Verpflichteten ua nur verboten ist, Klebevignetten laut Abbildung anzukündigen, und die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, das Belassen einer aufgeklebten Vignette an der Bürotüre der Erstverpflichteten kündige nicht Vignetten an - die Ankündigung ihres Inhalts trifft das Verbot nicht - nicht gegen Grundsätze der Logik oder Auslegungsregeln verstößt, sondern nur den Einzelfall beurteilt.
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