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3Ob78/92•OGH 3Ob78/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Kuno Purr, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichtete Partei Dr.Christina S*****, wegen 24.213 S sA , infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Graz vom 27.April 1992, GZ 4 R 210/92-76, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 28.Februar 1992, E 10993/89-73, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies im Zuge einer Fahrnisexekution den Antrag der Verpflichteten auf Gewährung der Verfahrenshilfe ab.
Das Rekursgericht gab dem von der Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Der von der Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist verspätet und überdies unzulässig.
Der angefochtene Beschluß wurde der Verpflichteten am 9.7.1992 zugestellt. Die Rekursfrist beträgt in Exekutionssachen, da das Rekursverfahren nicht zweiseitig ist, gemäß § 78 EO iVm § 521 Abs 1 ZPO 14 Tage und beginnt gemäß dem nachfolgenden Abs 2 mit der Zustellung der Rekursentscheidung. Sie endete hier daher am 23.7.1992, einem Donnerstag, der kein Feiertag war. Der am 24.7.1992 zur Post gegebene Revisionsrekurs der Verpflichteten wurde somit erst nach Ablauf der Rekursfrist erhoben.
Der Revisionsrekurs ist überdies gemäß § 528 Abs 2 ZPO unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht überstieg (Z 1), weil durch den Beschluß des Rekursgerichtes der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist (Z 2) und weil damit über die Verfahrenshilfe entschieden wurde (Z 4). Alle diese Bestimmungen sind mit den aus § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO sich ergebenden, hier nicht in Betracht kommenden Besonderheiten gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (zur Rechtslage seit der WGN 1989 3 Ob 140/90, 3 Ob 40/91, 3 Ob 30/92 ua; zur früheren, insoweit jedoch vergleichbaren Rechtslage SZ 57/42 uva). Der Beschluß des Rekursgerichtes kann deshalb nicht mit Revisionsrekurs bekämpft werden.
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