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11Os106/92•OGH 11Os106/92
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Oktober 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta, Dr.Rzeszut, Dr.Hager und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hadler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Alois M***** und andere wegen § 302 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Privatbeteiligten Mag.Franz G***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.August 1992, AZ 23 Bs 295/92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Oberlandesgericht Wien wies mit Beschluß vom 12.August 1992, AZ 23 Bs 295/92, die Beschwerde des Mag.Franz G***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.März 1992, GZ 25 a Vr 2390/92-3, mit dem der Antrag des Privatbeteiligten Mag.G***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr.Alois M***** und weitere Regierungsmitglieder abgewiesen worden war, gestützt auf § 49 Abs 2 Z 2 StPO als unzulässig zurück.
Diesen Beschluß bekämpft Mag.Franz G***** mit Beschwerde, die sich (erneut) als unzulässig erweist. Beschwerdeentscheidungen in Strafsachen der Gerichtshöfe zweiter Instanz sind ausschließlich in den im Gesetz ausdrücklich und taxativ normierten Ausnahmefällen mit (weiterer) Beschwerde anfechtbar. Da eine Bekämpfung der hier aktuellen Rechtsmittelentscheidung gesetzlich nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
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