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8Ob1649/92•OGH 8Ob1649/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Agesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ingo Ubl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Elisabeth D, und 2.) A*****aktiengesellschaft, ***** beide vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 95.032,60 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24. Juni 1992, GZ 16 R 96/92-63, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Revisionsausführungen in der außerordentlichen Revision widersprechen den Tatsachenfeststellungen, wonach die Erstbeklagte den Motor ihres PKWs startete und in die Waschstraße einfuhr und dadurch Teile dieser beschädigte; auf der Grundlage dieser für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen ist daher die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt.
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