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8Ob1638/92•OGH 8Ob1638/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Vw.Dr.L***** K*****, vertreten durch Dr.Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*****Bank ***** Aktiengesellschaft, *****vertreten durch Dr.Haimo Puschner und Dr.Johann Poigner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 774.639,10 sA (Revisionsinteresse S 658.992 sA) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11.Juni 1992, GZ 5 R 63/92-49, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil das Berufungsgericht die von der Klägerin erbrachten Leistungen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Lehre und Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Werkvertrages beurteilt hat und der Frage der Angemessenheit des hiefür zu zahlenden Honorars keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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