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8Ob1631/92•OGH 8Ob1631/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Aufteilungssache der Antragstellerin T*****, vertreten durch Dr.Norbert Grill, Rechtsanwalt in Jenbach, wider den Antragsgegner H*****, vertreten durch Dr.Hansjörg Mader und Dr.Christian Kurz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Vermögens infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 5.Juni 1992, GZ 2 b R 68/92-70, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil
eine Ausgleichszahlung nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führt; das trifft gerade auf Fälle zu, bei welchen eine gerechte Verteilung des Gebrauchsvermögens durch Sachzuteilung nicht möglich ist (EFSlg 43.797). Die Ausgleichszahlung kann daher niemals höher als der Wert der Aufteilungsmasse sein. Schulden sind bei der Aufteilung zu berücksichtigen, wenn sie mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen in einem inneren Zusammenhang stehen (§ 81 Abs 1 EheG); dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich eines Teiles der vom Antragsgegner zu tragenden Schulden der Fall, weil sämtliche Anschaffungen, die dem ehelichen Gebrauch dienten, auf Kredit finanziert wurden und
gem § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung der Kostenentscheidung verwehrt ist.
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