OGH 7Ob1629/92

7Ob1629/92Obergericht01.10.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob1629/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH., ***** vertreten durch Dr.Walter Aichinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei ***** T***** Gesellschaft mbH., ***** vertreten durch Dr.Hans Kaska, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen S 67.641,60 s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 17.Juni 1992, GZ 1 R 52/92-54, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Richtig ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß nach den für die Beurteilung der Dauer der Bildung des Offerenten an sein Angebot maßgeblichen Kriterien (vgl. Koziol - Welser9 I 107 mwN) hier die Bindungsfrist zur Zeit des als schriftliche Annahmeerklärung der klagenden Partei (Pt. A 1 lit. a der Verkaufs- und Lieferbedingungen) allenfalls in Betracht kommenden Schreibens vom 10.11.1988 jedenfalls abgelaufen war. Die Frage, ob die Bindungsfrist durch Umstände verlängert wird, die in der Sphäre des Offerenten liegen, braucht hier nicht erörtert zu werden. Nach den festgestellten mündlichen und fernmündlichen Erklärungen, von denen auch die Revisionswerberin ausgeht, lag mangels eines endgültigen Bindungswillens der beklagten Partei (vgl. Koziol - Welser aaO 104 f mwN) kein Angebot iS der §§ 861 f ABGB vor. Es gab nur Vorverhandlungen zwischen den Streitteilen, die aber mangels sachlicher Einigung und Erklärung eines Bindungswillens zu keinem Vertragsabschluß geführt haben.

Von einer weiteren Begründung wird gem § 510 Abs 3 ZPO abgesehen.

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