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6Ob1605/92•OGH 6Ob1605/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Eheangelegenheit des Franz Josef V*****, vertreten durch Dr.Karl Kuprian, Rechtsanwalt in Bad Ischl, und der Josefine V*****, nachehelicher Vermögensaufteilung gemäß §§ 81 ff EheG, infolge außerordentlichen Rekurses des Mannes, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 25. März 1992, AZ R 239/92 (ON 16), den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Mannes wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), sowie als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 3.April 1992 zugestellt, der Rekurs aber erst am 30.April 1992 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG überreicht wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Frau, abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).
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