OGH 4Ob1582/92

4Ob1582/92Obergericht29.09.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob1582/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Ines Ingrid H*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter Silvia B*****, vertreten durch Dr.Johann Werth, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 25. Juni 1992, GZ 2 R 192/92-26, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Begründung

Begründung:

Es trifft zwar zu, daß der vorliegende Fall Parallelen zu jenem

aufweist, der der Entscheidung SZ 53/142 zugrunde lag. Die

Rechtsmittelwerberin übersieht aber, daß gerade in den entscheidenden

Punkten Unterschiede bestehen: Im Fall der SZ 53/142 gab den

Ausschlag, daß die im 8. und 12. Lebensjahr stehenden Kinder trotz

ihrer nunmehr etwa 2 Jahre währenden Betreuung durch den Vater und

die väterlichen Großeltern die stärkste Beziehung zur Mutter hatten

und daß es ihr ausgeprägter Wunsch war, für ganz bei der Mutter sein

zu dürfen. Hier ist aber zwischen der im 9.Lebensjahr stehenden

Tochter und dem Vater eine tiefe, emotional tragfähige Bindung

festgestellt; die Tochter will auch lieber in Graz beim Vater und den

mütterlichen Großeltern bleiben, weil sie "hier ihre Freundinnen zum

Spielen hat und in Wien nicht" (ON 16 S 63). Nach dem Bericht der

Diplomsozialarbeiterin des Grazer Amtes für Jugend und Familie (ON 9)

würde eine Änderung für die Minderjährige "den Verlust ... der für

sie bislang sehr förderlichen Bezugssysteme .... und somit

Entwurzelung bedeuten".

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