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4Ob1582/92•OGH 4Ob1582/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Ines Ingrid H*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter Silvia B*****, vertreten durch Dr.Johann Werth, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 25. Juni 1992, GZ 2 R 192/92-26, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Es trifft zwar zu, daß der vorliegende Fall Parallelen zu jenem
aufweist, der der Entscheidung SZ 53/142 zugrunde lag. Die
Rechtsmittelwerberin übersieht aber, daß gerade in den entscheidenden
Punkten Unterschiede bestehen: Im Fall der SZ 53/142 gab den
Ausschlag, daß die im 8. und 12. Lebensjahr stehenden Kinder trotz
ihrer nunmehr etwa 2 Jahre währenden Betreuung durch den Vater und
die väterlichen Großeltern die stärkste Beziehung zur Mutter hatten
und daß es ihr ausgeprägter Wunsch war, für ganz bei der Mutter sein
zu dürfen. Hier ist aber zwischen der im 9.Lebensjahr stehenden
Tochter und dem Vater eine tiefe, emotional tragfähige Bindung
festgestellt; die Tochter will auch lieber in Graz beim Vater und den
mütterlichen Großeltern bleiben, weil sie "hier ihre Freundinnen zum
Spielen hat und in Wien nicht" (ON 16 S 63). Nach dem Bericht der
Diplomsozialarbeiterin des Grazer Amtes für Jugend und Familie (ON 9)
würde eine Änderung für die Minderjährige "den Verlust ... der für
sie bislang sehr förderlichen Bezugssysteme .... und somit
Entwurzelung bedeuten".
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