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4Ob1055/92•OGH 4Ob1055/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Burisch E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Klaus Braunegg ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren: 500.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 4.Juni 1992, GZ 1 R 88/92-11, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Rechtsansicht des angefochtenen Beschlusses ist durch die - vom Rekursgericht zitierte - Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13.3.1990, 4 Ob 37/90, gedeckt.
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