OGH 14Os118/92

14Os118/92Obergericht22.09.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os118/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer, Dr.Massauer, Dr.Schindler und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schneider als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bogdan V***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 27.Mai 1992, GZ 15 Vr 88/92-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Bogdan V***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB (1) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB (2) schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Nacht zum 22.Jänner 1992 in Raiding die Andreja B*****

1. mit Gewalt und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt, indem er ihr Schläge mit der Hand gegen den Kopf versetzte, ein Küchenmesser gegen ihren Hals richtete, sie wiederholt mit dem Umbringen bedrohte und gegen ihren Widerstand zweimal den Geschlechtsverkehr vollzog;

2. nach den zu Punkt 1 beschriebenen Tathandlungen durch die Äußerung, sie umzubringen, wenn sie von den Vorfällen irgendeine Erwähnung machen sollte, mithin durch Drohung mit dem Tode, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Information ihrer Eltern und der Anzeigenerstattung zu nötigen versucht.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch unberechtigt ist.

In Ausführung der Mängelrüge (Z 5) gibt der Beschwerdeführer zunächst die Aussagen der Zeugen Nenad K*****, Dorde Aleksandar G***** und Insp.Heide W***** in extenso wieder und knüpft daran die ganz allgemein gehaltene Behauptung, das Erstgericht habe "keine Gründe dafür angegeben, warum es den Inhalt der angeführten Beweismittel nicht erörtert und ihnen keinen Glauben geschenkt" habe.

Diesem Beschwerdevorbringen zuwider hat sich aber der Schöffensenat im Urteil (US 6/7) mit den Angaben der genannten Zeugen ohnedies ausführlich auseinandergesetzt und insbesondere jene Teile derselben einer Würdigung unterzogen, die - soweit dies der Beschwerde mit Deutlichkeit und Bestimmtheit (§ 285 a Z 2 StPO) überhaupt entnommen werden kann - nach Auffassung des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten sprächen.

Dem Umstand, daß nach der Darstellung des Zeugen Dorde Aleksandar G***** die Andreja B***** ihm erst anläßlich eines zweiten Gespräches am übernächsten Tag das Tatgeschehen in allen Einzelheiten geschildert hat, während sie in einem ersten Gespräch am Abend nach dem Vorfall bloß von einem Vergewaltigungsversuch gesprochen hat, maß das Schöffengericht deshalb keine entscheidende Bedeutung bei, weil das Mädchen damals - nach dem Eindruck des Zeugen - noch ersichtlich verängstigt war, er den Sachverhalt gar nicht näher erfragt hat und er daher einzelne Äußerungen mißverstanden haben könnte.

Die Aussage der vernehmenden Kriminalbeamtin Insp.Heide W*****, wonach Andreja B***** nicht die gewöhnlichen Verhaltensmuster vergewaltigter Frauen gezeigt habe, haben die Tatrichter unter Hinweis darauf als nicht entlastend gewertet, daß nach dem Gutachten der psychologischen Sachverständigen Dr.Inge K***** (ON 42) das Mädchen in seiner Persönlichkeitsartung eher zurückhaltend und ohne Neigung zu affektiven Gefühlsausbrüchen ist, weshalb es bei der Einvernahme zumindest vordergründig emotionslos und vom Geschehen seelisch unberührt erscheinen konnte.

Die den Standpunkt des Angeklagten, der Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs behauptete, zumindest teilweise unterstützenden Angaben des Zeugen Nenad K***** aber hat das Erstgericht als unglaubwürdig beurteilt und dies damit begründet, daß diese erkennbar nur auf Vermutungen des Zeugen oder wahrheitswidrigen Erzählungen des Angeklagten selbst beruhten und der Zeuge sichtlich bestrebt war, den Angeklagten durch überzogene Schilderungen zu entlasten.

Indem der Beschwerdeführer diese Urteilsausführungen völlig übergeht, verfehlt er eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil der Nachweis eines formellen Begründungsmangels stets auf der Grundlage des tatsächlichen Inhalts der Entscheidungsgründe zu erfolgen hat.

Ebensowenig entspricht die Ausführung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) dem Gesetz, denn ein materiellrechtlicher Feststellungsmangel kann nicht mit der Behauptung dargetan werden, daß auf Grund bestimmter Verfahrensergebnisse auch eine andere Lösung der Schuldfrage möglich gewesen wäre.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

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