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14Os113/92•OGH 14Os113/92
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer, Dr.Schindler und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schneider als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Arnold H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Adam Attila R***** sowie über die Berufung des Angeklagten Arnold H***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 9.Juni 1992, GZ 2 b Vr 512/92-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Adam Attila R***** wird teilweise Folge gegeben und, gemäß § 290 Abs. 1 StPO auch in Ansehung des Angeklagten Arnold H*****, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, daß der Wert der gestohlenen Sachen 500.000 S übersteigt, demgemäß auch in der rechtlichen Beurteilung des Diebstahls nach § 128 Abs. 2 StGB sowie im Strafausspruch über die beiden Angeklagten aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Adam Attila R***** auch gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise gerichtet ist (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO), wird sie zurückgewiesen.
Mit dem auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gestützten Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit seiner Berufung wird der Angeklagte Adam Attila R*****, ebenso wie der Angeklagte Arnold H***** mit seiner Berufung, auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Adam Attila R***** auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der damals noch jugendliche Angeklagte Arnold H***** (geboren am 16.September 1973) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB, der Angeklagte Adam Atilla R***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach haben sie am 25.März 1992 in Wien fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S insgesamt übersteigenden Wert nachgenannten Personen durch Einbruch bzw. durch Nachsperre mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei Adam Attila R***** die schweren Diebstähle in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
A)
Arnold H***** und Adam Attila R***** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Beteiligten Istvan H*****
1. dem Harald D***** einen PKW Audi 100, Kennzeichen W 19121 B, im Wert von ca. 400.000 S;
2. der Firma H***** Kur- und Sportzentrum AG einen PKW Audi 80, Kennzeichen W 777 CI, im Wert von ca. 300.000 S;
B)
Adam Attila R***** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Beteiligten Istvan H***** dem Johann M***** durch Einbruch in dessen PKW einen "Blaupunkt"-Radiorecorder, einen Aktenkoffer, ein elektrisches Klammergerät und eine Musikkassette unbekannten Wertes.
Die gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Adam Attila R***** ist teilweise begründet.
Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, daß das angefochtene Urteil keine Begründung (Z 5) dafür enthält, daß der Wert der gestohlenen Sachen, insbesondere der beiden Personenkraftwagen insgesamt 500.00 S überstiegen hat und daß diese Deliktsqualifikation (§ 128 Abs. 2 StGB) auch vom Vorsatz des Angeklagten Adam Attila R***** umfaßt war. Das Erstgericht hat in dieser Hinsicht nicht einmal auf die (unüberprüften) Wertangaben der Geschädigten (S 43, 45, 51, 55, 57, 65, 75 und 286) Bezug genommen.
In diesem Punkt ist daher eine Urteilsaufhebung unvermeidlich (§ 285 e StPO), wobei dieser Aufhebungsgrund auch dem Mitangeklagten Arnold H***** zustatten kommt, der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat (§ 290 Abs. 1 StPO).
Auf die in die selbe Richtung zielende Tatsachenrüge (Z 5 a) des Angeklagten Adam Attila R***** war demnach nicht mehr einzugehen.
Die Rechtsrüge (Z 10) des Angeklagten Adam Attila R*****, die Feststellungen zur Absicht vermißt, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie die im Urteil ohnedies getroffenen Konstatierungen zur gewerbsmäßigen Begehungsweise (S 291, 299, 301) übergeht. Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten daher zurückzuweisen (§ 285 d StPO).
Die Strafbemessungsrüge (Z 11) des Angeklagten Adam Attila R***** und seine Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe sind, ebenso wie die Berufung des Angeklagten Arnold H*****, durch die Aufhebung des Strafausspruchs über die beiden Angeklagten gegenstandslos geworden.
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