Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
7Nd508/92•OGH 7Nd508/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Egermann und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A.Z***** GesmbH, ***** Geschäftsführer Alois Z***** vertreten durch Dr.Franz Glantschnig, Rechtsanwalt in Hermagor, wider die beklagte Partei Günter G***** GmbH, ***** vertreten durch den Geschäftsführer Günter Gamper, ebendort, vertreten durch Dr.Dietmar Ritzberger und Dr.Erich Janovsky, Rechtsanwälte in Schwaz, wegen S 773.188,56 s.A., über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung wird an Stelle des Landesgerichtes Innsbruck das Landesgericht Klagenfurt bestimmt.
Begründung:
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei eine restliche Werklohnforderung für Installationsarbeiten, die sie in einem Hotel, das im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt liegt, erbracht hat. Sie führt für die Richtigkeit ihrer Behauptungen den Sachverständigenbeweis aus dem Installationswesen und drei Zeugen, die ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt haben, sowie die Einvernahme ihres Geschäftsführers der ebenfalls dort wohnt. Sie beantragte daher die Delegierung.
Die beklagte Partei wendete ein, daß mit dem bereits bezahlten Pauschalpreis alle Leistungen der klagenden Partei abgegolten worden seien, im übrigen stünden Mängel der Fälligkeit entgegen. Sie widersprach dem Delegierungsbegehren mit der Begründung, daß die von ihr noch namhaft zu machenden Zeugen, alle ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck hätten und machte in der Folge einen Zeugen unter ihrer Anschrift zum Beweis ihrer Behauptungen namhaft.
Nach § 31 Abs 1 JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann und eine der Delegierung widerspricht, so ist dieser der Vorzug zu geben (Fasching I, 232). Wenn aber mindestens eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen und dort auch der Sachverständigenbeweis durchzuführen ist, ist die Delegierung zweckmäßig (EvBl 1966/380).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.