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12Os106/92 (12Os107/92)•OGH 12Os106/92 (12Os107/92)
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Rzeszut, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Held als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl G***** wegen des Verbrechens der Schändung nach § 205 Abs. 2 und 3 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27.Juli 1992, GZ 36 Vr 2353/91-48, sowie über die gegen den gemäß § 494 a StGB gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gegen den gemäß § 494 a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der am 14.Februar 1953 geborene Karl G***** wurde neben einer weiteren strafbaren Handlung des Verbrechens der Schändung nach § 205 Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 3.April 1991 in Pettnau den geistig schwer behinderten Christian S*****, sohin eine Person, die wegen ihrer Geisteskrankheit unfähig war, die Bedeutung des Vorganges einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, dadurch, daß er bei ihm onanierte und ihn veranlaßte, bei sich zu onanieren, zur Unzucht mißbraucht, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung, nämlich eine traumatische Neurose mit einer vierundzwanzig Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung des Christian S***** zur Folge hatte.
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die sich der Sache nach allein gegen die tatrichterliche Annahme richtet, der Beschwerdeführer habe ernstlich bedacht und sich damit abgefunden, daß Christian S***** unfähig sei, die Bedeutung sexueller Handlungen einzusehen oder sich nach dieser Einsicht zu verhalten, geht fehl, weil die im Rechtsmittel ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet erscheinen, gegen die den dolus (eventualis) betreffenden Feststellungen (S 207 f, 211) Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Qualität, zu erwecken, zumal die Beschwerde substantielle Einwände gegen die einläßlichen Urteilsgründe (S 208) vermissen läßt.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).
Über die Berufung und die gegen den gemäß § 494 a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde wird mithin der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§§ 285 i, 498 Abs. 3 letzter Satz StPO).
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