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9ObA126/92•OGH 9ObA126/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Pipin Henzl und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** R*****, vertreten durch***** Rechtsanwalt , wider die beklagte Partei J P***** KG, *****, vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen 53.648 S sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.April 1992, GZ 5 Ra 74/92-15, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.Dezember 1991, GZ 44 Cga 71/91-9, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Das dem Klagebegehren stattgebende Urteil des Erstgerichtes wurde am 20. 1. 1992 an die beklagte Partei zugestellt.
Am 18. 2. 1992 langte beim Erstgericht die Berufung der beklagten Partei ein. Auf dem Schriftsatz wurde neben der Einlaufstampiglie der Stempelabdruck "Überreicht" angebracht; ein Briefumschlag befindet sich nicht im Akt.
Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück. Die Berufungsfrist habe im Hinblick auf den Tag der Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 17. 2. 1992 geendet. Das erst am darauffolgenden Tag überreichte Rechtsmittel sei daher verspätet.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, über die Berufung zu entscheiden.
Der Rekurs ist berechtigt.
Auf Grund der durchgeführten Erhebungen steht fest, daß der Berufungsschriftsatz vom Rechtsvertreter der beklagten Partei am 17. 2. 1992 als Einschreibsendung der Post übergeben wurde. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Rechtsanwaltes der beklagten Partei und der Angestellten seiner Kanzlei, wobei diese Aussagen durch die Eintragung im Postbuch bekräftigt werden. Auch der Umstand, daß der Rechtsvertreter der beklagten Partei seinen Sitz nicht in Innsbruck, sondern in einem Ort hat, der in nicht unbedeutender Entfernung vom Gerichtsort liegt, spricht eher für die Übersendung der Eingabe mit der Post. Die mit der Einlaufbearbeitung beim Erstgericht befaßte Bedienstete konnte sich an das konkrete Einlaufstück nicht erinnern; ein Versehen bei der Anbringung der Einlaufvermerke kann nicht ausgeschlossen werden.
Ausgehend davon, daß die Berufung am 17. 2. 1992 zur Post gegeben wurde, liegt der im angefochtenen Beschluß angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor. Das Berufungsgericht wird daher über die Berufung zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.
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