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3Ob1044/92•OGH 3Ob1044/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Kellner und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Reinhold Unterweger, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Jakob Oberhofer und Dr.Johannes Hibler, Rechtsanwälte in Lienz, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 14.April 1992, GZ 1 R 78/92-37, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.Dezember 1991, GZ 15 Cg 338/90-33, bestätigt wurde, in nichöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Berichtigung seines Urteiles durch Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zurückgestellt.
Begründung:
Das Berufungsgericht bestätigte mit dem angefochtenen Urteil das der Impugnationsklage gegen eine Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen stattgebende Ersturteil und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Obwohl es in den Entscheidungsgründen "den Bewertungsausspruch auf § 500 Abs 2 Z 1 ZPO" gründete, unterließ es einen konkreten Bewertungsausspruch. Ohne einen solchen Ausspruch kann über die vorliegende "außerordentliche" Revision nicht entschieden werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Revision jedenfalls unzulässig ist. Daher ist dem Berufungsgericht die Berichtigung seines Urteiles wie im Spruch aufzutragen.
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