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8Ob1624/92•OGH 8Ob1624/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Claudia K*****, vertreten durch Dr. Maria-Christina Engelhardt, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Rudolf K*****, vertreten durch Dr.Helmut Buchgraber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung infolge außerordentlichen Rekurses des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30.Juni 1992, GZ 47 R 3042, 3043/92-15, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil
1. ) die rekursgerichtliche Beurteilung, daß hinsichtlich des dringenden Wohnungsbedarfes der Antragstellerin (vgl. SZ 50/81) ein hinreichend erkennbares Vorbringen vorliege, keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und
2. ) auf der Grundlage des von den Tatsacheninstanzen als bescheinigt erachteten Sachverhaltes die Voraussetzungen des § 382 Abs 1 Z 8 lit. b EO erfüllt sind, zumal die Antragstellerin im Sinne der vom Rechtsmittelwerber zitierten Entscheidung auch die Dauer des Betretungsverbotes angegeben hat.
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