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8Ob1593/92•OGH 8Ob1593/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller AHsenior, und AHjunior, beide vertreten durch Dr.Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Dr.JSt, vertreten durch Dr.Erhard Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Enthebung eines Verwalters, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 22. April 1992 , GZ 47 R 202/92-15 , den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil die angefochtene Entscheidung der nunmehrigen Ansicht des Obersten Gerichtshofes in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 1 Ob 661/90 vollinhaltlich folgt; die vom Revisionsrekurswerber angeführten gegenteiligen Entscheidungen sind vereinzelt und bereits als überholt anzusehen.
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