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7Ob1615/92•OGH 7Ob1615/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Egermann, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eleonore W***** , vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Herbert W, vertreten durch Dr. Josef Broinger, Rechtsanwalt in Eferding, wegen einstweiligen Unterhaltes, infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 27. Mai 1992, GZ R 430/92-20, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Von der Lösung der Frage der Vertretungsbefugnis der Mutter hängt die Entscheidung nicht ab. Zur Beurteilung der Frage, ob trotz Gewährung von Naturalunterhalt eine Unterhaltspflichtverletzung des Vaters vorliegt, fehlt es an einem entsprechenden Sachvorbringen. Die Behauptungen der gefährdeten Partei sind die Grenzen, innerhalb derer zu prüfen ist, ob die Einstweilige Verfügung erlassen werden kann. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder ein ergänzendes Vorbringen zu dringen (SZ 61/219 mwN). Die Behauptungen, auf die der Antrag gestützt wurde (AS 3 f ON 1, Haushaltsführung durch die Mutter, keinerlei Unterhaltsleistungen durch den Vater), wurden nicht als bescheinigt angenommen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 EO, § 528 a iVm § 510 Abs. 3 ZPO abgesehen.
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