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7Ob589/92•OGH 7Ob589/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Egermann, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Inge B*****, vertreten durch Dr.Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Varda B*****, vertreten durch Dr.Karl und Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung und Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert S 100.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 29.April 1992, GZ 41 R 116/92-16 , womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23.November 1991, GZ 48 C 30/91b-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit S 5.094,-- (darin S 849,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte räumte Michael R***** bei der Vermietung des Geschäftslokales im Hause Wien 1, Fplatz 3 top 2 die Berechtigung ein, sein Mietrecht zu den selben Konditionen, jedoch ohne das Weitergaberecht bis 30.11.1995 an einen Nachfolger im Mietrecht weiterzugeben, der eine physische Person sein muß und gegen den keine gegründeten wirtschaftlichen oder moralischen Bedenken bestehen dürfen. "Der Vermieter ist von einem derartigen Mietrechtsübergang durch rekommandiertes Schreiben zu verständigen". Weitergehende Abreden wurden nicht festgestellt. Michael R übertrug am 10.7.1990 sein Bestandrecht an den gegenständlichen Geschäftsräumlichkeiten der Klägerin und teilte dies mit eingeschriebenem Brief vom gleichen Tag dem Hausverwalter der Beklagten mit. Diese wurde schon vorher von ihm persönlich hievon informiert. Sie zeigte sich aber mit der Mietrechtsnachfolgerin nicht einverstanden und äußerte die Befürchtung, die Klägerin könne ihre Mietrechte in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einbringen. Sie lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 11.7.1990 als Neumieterin ab (Beilage C). Die Beklagte schreibt den Hauptmietzins nach wie vor Michael R***** vor.
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Feststellungsklage die Anerkennung ihrer Hauptmietrechte; gleichzeitig erhebt sie ein Begehren auf Zustimmung zu Umbauten.
Die Beklagte wendete, soweit dies im Revisionsverfahren gegenständlich ist, ein, sie habe Michael R***** kein unbeschränktes Weitergaberecht eingeräumt. Dieser hätte die Beklagte vorerst auf Abgabe einer Zustimmungserklärung klagen müssen. Die Klägerin verfüge mangels Rechtserwerbes noch über kein Klagerecht, sie sei daher nicht aktiv klagslegitimiert. Als Ablehnungsgrund machte sie geltend, die Klägerin habe sich eigenmächtig in den Besitz des Objektes gesetzt und eigenmächtig erhebliche Arbeiten in Angriff genommen, die eine grundsätzliche Änderung des bestehenden Zustandes herbeigeführt habe und die somit dem ausdrücklichen Verbot der Hausverwaltung, bauliche Veränderungen durchzuführen, zuwiderliefen.
Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Anerkennungsbegehren statt. Es folgerte rechtlich, daß es der Beklagten nicht gelungen sei, begründete Bedenken im Sinne der getroffenen Vereinbarung gegen die Klägerin unter Beweis zu stellen. Die Tatsache, daß die Klägerin Gesellschafterin einer (mit dem Lokal in keinem Zusammenhang stehenden) juristischen Person sei, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Daß die Klägerin möglicherweise nicht das Unternehmen ihres Mietrechtsvorgängers weiter führe (dieser betrieb einen Antiquitätenhandel, sie einen mit modernen Gemälden), falle bei Ausübung eines vertraglich eingeräumten Weitergaberechts nicht ins Gewicht, weil eine derartige Beschränkung des Weitergaberechts nicht vereinbart worden sei. Auch die Anmeldung (möglicherweise) unberechtigter Forderungen durch die Klägerin stehe einem Mietrechtsübergang nicht entgegen, weil bei Haltlosigkeit der Behauptungen ohnedies nicht in die Rechtssphäre der Beklagten eingegriffen werde.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Teilurteil. Es bewertete den Streitgegenstand als mit S 50.000,-- übersteigend und erklärte die Revision für zulässig. Es trat im wesentlichen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes bei.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Hat der Bestandgeber dem Bestandnehmer das Recht eingeräumt, durch bloße Erklärung alle Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis auf einen Dritten mit der Wirkung zu übertrgen, daß dieser an seiner Stelle Bestandnehmer wird, ohne daß es einer (weiteren) Erklärung des Bestandgebers bedarf, und hat er auf diese Weise im voraus seine Zustimmung zur Auswahl des Nachmieters erteilt (unbeschränktes Weitergaberecht), dann liegt darin ein Fall der Vertragsübernahme; der Nachmieter tritt in den Bestandvertrag ein, sobald er dem Bestandgeber bekannt gegeben worden ist, ohne daß es des Abschlusses eines neuen Mietvertrages bedurfte. Wurde dagegen das Auswahlrecht des Mieters dadurch eingeschränkt, daß der Vermieter den Eintritt des namhaft gemachten Mieters ablehnen darf, wenn gegen desse Person als Mieter sachlich begründete Bedenken bestehen (beschränktes Weitergaberecht), dann hat der Vermieter innerhalb einer angemessenen
Frist nach Bekanntgabe des vorgesehenen Nachmieters zu erklären, ob er in den Mietrechtsübergang einwilligt oder nicht. Gleich wie im ähnlich gelagerten Fall der Entscheidung 4 Ob 548/90 (= WoBl 1991,
Auch der Hinweis auf § 1080 ABGB geht ins Leere. Gerade bei diesem Rechtsinstitut kommt der Charakter der Option noch deutlicher als bei der vorliegenden Vereinbarung hervor, weil der Verkäufer mit der Vereinbarung sofort und unbedingt gebunden wird und einzig allein durch die Nichtgenehmigung seinen Vertragspartner aus dem Vertrag entlassen werden kann. Dem Verkäufer steht nicht einmal mehr die Geltendmachung einer aufschiebenden Bedingung offen (MGA ABGB33 § 1080/1 ff). Erweist sich aber eine vertragliche Vereinbarung als zulässig und rechtswirksam, so kann nicht, wie die Revisionswerberin vermeint, von verbotener Eigenmacht und unzulässiger Selbsthilfe gesprochen werden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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