OGH 9ObA189/92

9ObA189/92Obergericht02.09.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA189/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Margarete Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** L*****, Landesangestellte, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Österreichisches Rotes Kreuz, *****, vertreten durch den Präsidenten *****, *****, dieser vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen 10.000 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.Mai 1992, GZ 5 Ra 87/92-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.Jänner 1992, GZ 43 Cga 81/91-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.175,36 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 362,56 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war die Klägerin als Vertragsbedienstete des Landes Tirol am Landeskrankenhaus Innsbruck, Zentralinstitut für Bluttransfusion und immunologische Abteilung, beschäftigt und hatte auf Grund eines Abkommens zwischen der beklagten Partei und dem Land Tirol über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des freiwilligen Blutspendedienstes in Tirol auf Weisung des Landes Tirol den Blutspendedienst für die beklagte Partei nach deren Anweisungen zu organisieren. Das Ergebnis ihrer Tätigkeit kam vor allem dem Land Tirol als Träger des Landeskrankenhauses Innsbruck, das Spenderblut nicht nur für die eigenen Patienten benötigte, sondern damit auch noch alle anderen Krankenanstalten und Sanatorien sowie die Ärzte Tirols versorgte, zugute. Überdies war ein früheres Dienstverhältnis der Klägerin zur beklagten Partei, das neben dem Dienstverhältnis zum Land Tirol bestanden hatte, mit 31.Dezember 1982 formell beendet worden, wobei von der beklagten Partei an die Klägerin eine Abfertigung gezahlt wurde. Ab diesem Zeitpunkt wurden sämtliche von der Klägerin bei Organisation des Blutspendedienstes erbrachten Leistungen (auch Überstunden) vom Land Tirol an die Klägerin im Rahmen ihres Dienstverhältnisses vergütet.

Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß zwischen der Klägerin und der beklagten Partei weder ein Arbeitsverhältnis bestand noch die Klägerin der beklagten Partei im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses überlassen wurde, sondern daß alleiniger Arbeitgeber der Klägerin das Land Tirol war. Dieses beschäftigte die Klägerin im Rahmen eines von ihm betriebenen Krankenhauses für dessen Zwecke und bezahlte sie auch; soweit die Klägerin im Rahmen ihrer vor allem ihrem Arbeitgeber zugute kommenden Tätigkeit an Weisungen der beklagten Partei gebunden war, übte die beklagte Partei dieses Weisungsrecht mit Ermächtigung und im Interesse des Arbeitgebers der Klägerin aus. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin war die Klägerin daher jedenfalls ab Anfang 1983 nicht Arbeitnehmerin der beklagten Partei. Daraus folgt aber, daß die Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, daß aus der Gewährung einer Prämie in unterschiedlicher Höhe durch die beklagte Partei an die im Rahmen des Blutspendedienstes eingesetzten Bediensteten des Landes Tirol über jährliches Ersuchen des Institutsvorstandes nicht auf den Willen der grundsätzlich nicht zur Entgeltleistung an die Klägerin verpflichteten beklagten Partei schließen durfte, sich auch für alle Zukunft zur Leistung dieser Prämien zu verpflichten. Soweit sich die Revisionswerberin darauf beruft, bei dem jährlichen Ansuchen um die Prämie durch den Institutsvorstand und der Beschlußfassung des zuständigen Gremiums der beklagten Partei über die Gewährung handle es sich um interne Vorgänge, ist ihr zu erwidern, daß die Klägerin - auf Grund der diesbezüglichen Feststellung des Berufungsgerichtes (S. 35 des Berufungsurteils) - von diesen Vorgängen wußte, sodaß sie als Erklärungsempfängerin auch diese Vorgänge bei Beurteilung des Erklärungsverhaltens der beklagten Partei zu berücksichtigen hatte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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