OGH 1Nd26/92

1Nd26/92Obergericht02.09.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nd26/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei John A. J*****, dzt. Strafgefangener, Strafvollzugsanstalt Stein, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen US-Dollar 300.000,-- samt Anhang, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag, die Rechtssache vom Landesgericht Linz an das Landesgericht für ZRS Graz zu delegieren, wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18.11.1981, 1 Nd 3/81, wurde gemäß § 9 Abs.4 AHG das Landesgericht Linz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache bestimmt. Wiederholte Anträge des Klägers auf Gewährung der Verfahrenshilfe wurden rechtskräftig abgewiesen. Mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 18.4.1990, 1 Cg 229/81-15, wurde die Klage unter anderem zur Verbesserung durch Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückgestellt. Sie wurde bis jetzt nicht verbessert vorgelegt.

Nunmehr beantragt der Kläger die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für ZRS Graz, weil zureichende Gründe vorlägen, die Unbefangenheit der Richter des Landesgerichtes Linz und des Oberlandesgerichtes Linz in Zweifel zu ziehen.

Der Delegierungsantrag ist zurückzuweisen.

Delegierung ist die Übertragung der Rechtssache vom zuständigen Gericht an ein anderes (Fasching, Lehrbuch2 Rz 207). Sie hat also zur Voraussetzung, daß die zu delegierende Rechtssache bei Gericht anhängig ist (SZ 21/63). Dies ist nicht der Fall, solange nicht die verbesserte Klage erneut beim Erstgericht eingebracht wird. Ein Verfahren ist derzeit nicht anhängig.

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