OGH 5Ob7/92

5Ob7/92Obergericht01.09.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob7/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Huber, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Baurechtsamt) wegen Löschung grundbücherlich durchgeführter Gutsbestandsänderungen in den Liegenschaften EZ ***** je des Grundbuches , infolge Revisionsrekurses der 1.) V AG, ***** und 2.) V***** Gesellschaft mbH, Turmstraße 45, 4020 Linz, beide vertreten durch Dr. Alfred Haslinger ua Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 15. November 1991, AZ 18 R 616/91, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 2. September 1991, TZ 4762/91, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 4. Februar 1982 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 27. Mai 1982, GZ 501/Gr-109/81 wurde über Antrag des Grundeigentümers V********** AG gemäß §§ 4, 6, 65 und 66 Abs. 1 der oöBauO ein Bauplatz im Gesamtausmaß von 6,583.400 m2, bestehend aus den im einzelnen aufgezählten Grundstücken mehrerer Liegenschaften, darunter der Liegenschaften EZ ***** und ***** je des Grundbuches , bewilligt. Der Antragstellerin wurde die Auflage erteilt, nach Verbücherung bestimmter Schlußvermessungen (V*****-Knoten der A 7 etc.) die Ersichtlichmachung der nicht widerrufbaren Bauplatzeigenschaft im Grundbuch zu beantragen. Eine Auflage, die Eintragung der Grundstücke in die gleiche Grundbuchseinlage zu bewirken, wurde nicht erteilt (§ 4 Abs. 2 und 7 oöBauO). Mit Bescheid vom 1. Dezember 1988, GZ 501/Gr-67/88, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 30. Jänner 1989 wurden vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Baurechtsamt) verschiedene Änderungen (Abschreibung, Zuschreibung, Teilung und Vereinigung von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen) des mit Bescheid vom 4. Februar 1982 bewilligten Bauplatzes bewilligt. Diese Änderungen wurden grundbücherlich durchgeführt.

Mit dem zu TZ 2583/91 ergangenen Beschluß des Erstgerichtes wurden im Grundbuch ***** folgende Gutsbestandsveränderungen bewilligt:

  1. die Abschreibung der Grundstücke Nr. 1063/1, 1037/1, 879, 855, 638/11 und 1035 von der EZ *****;

  2. die Abschreibung des Grundstückes Nr. 799 von der EZ *****;

  3. die Abschreibung des Grundstückes Nr. 974/1 von der EZ *****;

  4. die Abschreibung des Grundstückes Nr. 629 von der ***** und

  5. die Zuschreibung der genannten Grundstücke zur neu eröffneten EZ *****.

Eine Bewilligung dieser Gutsbestandsveränderungen im Sinne des § 7 Abs. 1 lit.a oöBauO lag diesem Grundbuchsbeschluß nicht zugrunde.

Die Liegenschaft EZ 1148 steht im Eigentum der V********** GesmbH, die anderen Liegenschaften im Eigentum der V***** Aktiengesellschaft.

Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz begehrte zu TZ 4762/91 die Löschung der grundbücherlich durchgeführten Gutsbestandsänderungen und die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes gemäß § 7 Abs. 6 lit. a oöBauO, weil diese Gutsbestandsänderungen gemäß § 7 Abs. 1 lit.a oöBauO, ohne Bewilligung der Behörde nicht hätten durchgeführt werden dürfen.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß gemäß § 7 Abs. 2 lit. a oöBauO die Abschreibung und die Zuschreibung ganzer, im Grundbuch ersichtlich gemachter Bauplätze unter Mitübertragung der Daten des Bauplatzbewilligungsbescheides nicht der Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 1 oöBauO unterliege. Der Bauplatzbewilligungsbescheid enthalte keinen Hinweis darauf, daß es sich um gemeinsame Bauplätze handle.

Das Rekursgericht änderte über Rekurs des Antragstellers den erstgerichtlichen Beschluß in dem Antrag stattgebenden Sinn ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

Nach § 7 Abs. 2 lit.a oöBauO seien von der Bewilligungspflicht die Ab- und Zuschreibung ganzer im Grundbuch ersichtlich gemachter Bauplätze ausgenommen, wenn die den Bauplatz umfassenden Grundstücksgrenzen unverändert blieben und die Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft sowie der Daten des Bauplatzbewilligungsbescheides mitübertragen würden.

Bei dem aus der EZ ***** stammenden Grundstück Nr. 799 und dem aus der EZ ***** stammenden Grundstück Nr. 629 seien in der neu geschaffenen EZ ***** keine Daten des Bauplatzbewilligungsbescheides ersichtlich. Die aus der EZ ***** der EZ ***** zugeschriebenen Grundstücke 638/11, 855, 879 und 1035 seien durch die mitübertragenen Bescheiddaten nicht gedeckt, weil es sich bei dem Bescheid vom 27. Mai 1982 lediglich um einen Berichtigungsbescheid handle, der sich auf andere Grundstücke beziehe.

Überdies blieben die den Bauplatz umfassenden Grundstücksgrenzen durch die bewilligten Abschreibungen nicht unverändert. Sowohl der Bescheid vom 4. Februar 1982 als auch der Bescheid vom 1. Dezember 1988 hätten die Bewilligung eines einzigen Bauplatzes zum Gegenstand, wenngleich dieser Bauplatz aus Grundstücken besteht, die verschiedenen Liegenschaften angehören, also unter verschiedenen Einlagezahlen im Grundbuch geführt werden. Obgleich § 4 Abs. 7 Satz 2 oöBauO eine Eintragung in der gleichen Grundbuchseinlage normiere, wenn ein Bauplatz aus mehreren Grundstücken bestehen solle, seien die Gerichte doch an rechtskräftige Verwaltungsbescheide gebunden. Die Bindung schließe eine Prüfung aus, ob der Bescheid durch das Gesetz gedeckt sei. Die Bindung bestehe auch dann, wenn die Verfügung der Verwaltungsbehörde unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft sei.

Aber selbst dann, wenn man davon ausginge, daß Bauplätze dergestalt geschaffen worden seien, daß die Grundstücke jeder Grundbuchseinlage für sich einen Bauplatz bilden, wären die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung nach § 7 Abs. 2 lit. a oöBauO nicht gegeben, weil die zur EZ ***** abgeschriebenen Grundstücke nur Teile derjenigen Liegenschaften darstellten, von denen sie abgeschrieben werden.

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur "Lösung der dargelegten erheblichen Rechtsfrage keine oberstgerichtliche Judikatur" bestehe.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der V***** AG und der V***** Gesellschaft mbH mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Durch den Bescheid vom 4. Februar 1982 wurde ein einziger Bauplatz geschaffen, zu dem die Grundstücke mehrerer, durch eigene Einlagezahlen bezeichneter Liegenschaften gehören. Daran läßt der Wortlaut des Bescheides keinen Zweifel. An diesen Bescheid sind die Gerichte gebunden, unabhängig davon, ob er durch das Gesetz gedeckt ist (MGA JN-ZPO14 § 190 ZPO/E 51) oder ob er allenfalls unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft ist (MGA JN-ZPO14 § 190 ZPO/E 52). Das Gericht hat sich also nicht weiter damit zu befassen, ob die Behörde bei der Bauplatzbewilligung der Vorschrift des § 4 Abs. 7 Satz 2 oöBauO, wonach dann, wenn ein Bauplatz aus mehreren Grundstücken bestehen soll, diese in die gleiche Grundbuchseinlage eingetragen werden müssen, nicht besser (Arg: "erforderlichenfalls" in § 4 Abs. 7 letzter Halbsatz oöBauO durch eine entsprechende Auflage (§ 4 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 7 letzter Halbsatz oöBauO) hätte Geltung verschaffen müssen. An der Wirkung des Bescheides, die allerdings vom Gericht zu beurteilen ist (MGA JN-ZPO14 § 190 ZPO/E 55), änderte diese Unterlassung nichts. Daraus folgt aber - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - daß nach § 7 Abs. 1 lit. a oöBauO Änderungen im Gutsbestand der den Bauplatz bildenden Liegenschaften der Bewilligung der Baubehörde bedürfen. Die Durchführung einer solchen Änderung (hier: durch Bewilligung des zu TZ 2583/91 gestellten Antrages) ohne behördliche Zustimmung hat zur Folge, daß gemäß § 7 Abs. 6 oöBauO die Änderung über Antrag der Baubehörde zu löschen und der frühere Gutsbestand wiederherzustellen ist.

Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht, wie sie die Rechtsmittelwerberinnen aus der Bestimmung des § 7 Abs. 2 lit. 1 oöBauO ableiten wollen, ist nicht gegeben. Nach dieser Gesetzesstelle bedarf nämlich die Änderung am Gutsbestand einer Grundbuchseinlage, in der ein Bauplatz ersichtlich gemacht ist, dann nicht der behördlichen Bewilligung, wenn es sich um die Abschreibung oder die Zuschreibung ganzer, im Grundbuch ersichtlich gemachter Bauplätze handelt und wenn die diesen Bauplatz umfassenden Grundstücksgrenzen unverändert bleiben. Gerade dies ist hier nicht der Fall, weil ja Teile des durch den oben genannten Bescheid geschaffenen einzigen Bauplatzes vom Gutsbestand der betroffenen Liegenschaften abgeschrieben werden sollen. Selbst die von den Rechtsmittelwerberinnen - wenn auch unzutreffend - vorgenommene Auslegung des Bescheides, wonach für jede der im Bauplatzbewilligungsbescheid genannten Liegenschaften ein eigener Bauplatz geschaffen werden sollte, würde - wie gleichfalls das Rekursgericht zutreffend ausführte - zu keinem anderen Ergebnis führen, weil auch selbst von solchermaßen gebildeten Bauplätzen nur Teile abgeschrieben würden und daher die Bewilligungspflicht hiezu gleichfalls gegeben wäre.

Der rekursgerichtliche Beschluß ist daher zu bestätigen, ohne daß auf die Frage des Vorliegens weiterer Umstände, welche die seinerzeitige Abschreibung von Grundstücken des Bauplatzes unzulässig machen würden (hier: mangelnde Übertragung der Bescheiddaten), eingegangen werden müßte.

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