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8Ob1614/92•OGH 8Ob1614/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichthofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** mj. P***** P*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft-Jugendamt Güssing als besonderer Sachwalter, wegen Unterhalt infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters G***** P*****, vertreten durch Dr.Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 2.Juli 1992, GZ R 460/92-42, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil dieser zur Abdeckung seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit als Beamter an Reisegebühren und Fahrtkostenzuschüssen insgesamt monatlich mehr erhielt, als er selbst als tatsächlichen Fahrtkostenaufwand errechnete; diese Beträge sind zusammenzurechnen, weil sie beide sachlich der Abdeckung des durch auswärtige berufliche Tätigkeit erforderlichen Mehraufwandes dienen (vgl 1 Ob 535/92); erst wenn diese Beträge zusammen nicht die tatsächlichen Mehraufwendungen erreichen, ist zu prüfen, ob und inwieweit sie bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage als Abzugspost anzuerkennen sind (vgl RZ 1991, 229).
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