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8Ob1609/92•OGH 8Ob1609/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** S*****, vertreten durch Dr.Theo Petter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** S*****, vertreten durch Dr.Rudolf Landerl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 22.Jänner 1992 , GZ 47 R 3002/92-31 , den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil feststeht (Ersturteil S 3 4. Absatz), daß der Alkoholmißbrauch des Beklagten noch zu keiner psychisch-geistigen Störung geführt hat; im übrigen wird nicht ausgeführt, inwieweit das Berufungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Einzelfalls von den von der Rechtsprechung allgemein erarbeiteten Grundsätzen abgewichen sein soll.
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