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8Ob1606/92•OGH 8Ob1606/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 18.Mai 1984 geborenen Daniel H*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter Angela V*****, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 20.Mai 1992, GZ R 176/92-44, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Mutter Angela V***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil zwar beim hier gegebenen Stichtag 1.5.1992 das in der Zeit vom 1.1. bis 30.4.1992 bezogene, offenbar weitgehend fixe Einkommen des Vaters als ÖBB-Bediensteten als Bemessungsgrundlage zutreffend erscheint, die von den Vorinstanzen nach der vom Obersten Gerichtshof grundsätzlich als Orientierungshilfe anerkannten Prozentwertmethode vorgenommenen, rein rechnerischen Ermittlungen jedoch lediglich eine Differenz von monatlich S 78,-- ergeben, sodaß im rekursgerichtlichen Unterhaltszuspruch im Ergebnis keine im Rahmen des § 14 Abs 1 AußStrG wahrzunehmende Fehlbeurteilung liegt.
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