OGH 8Ob1604/92

8Ob1604/92Obergericht31.08.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob1604/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 23. Feber 1989 geborenen mj. Elvira F*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Gerhard E*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 14.Mai 1992, GZ 43 R 261/92-70, den

Beschluß

gefaßt:

Begründung

Der außerordentliche Rekurs des Vaters Gerhard E***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil das Rekursgericht entgegen den Rechtsmittelausführungen nicht zugrundegelegt hat, daß die Tätigkeit des Vaters nicht versicherungspflichtig sei, und weil die Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 2 GewO die vom Rekursgericht vom Vater zwecks Erlangung eines weiteren Einkommens geforderte zusätzliche Erwerbstätigkeit nicht ausschließt.

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