Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
8Ob596/92•OGH 8Ob596/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herta Thiel, Hausfrau, 1130 Wien, Rohrbacherstraße 4b , vertreten durch Dr.Ingo Ubl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. C***** A*****, 2. W***** A*****, und 3. Ch***** A***** wohnhaft, sämtliche vertreten durch Dipl.Dolm.Dr.Herbert Scheiber und Dr.Ines Scheiber, Rechtsanwälte in Wien, wegen Besitzstörung , infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 18.Mai 1992 , GZ 42 R 93/92-23 , womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 27.Oktober 1991, GZ 8 C 1308/90f-19, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen, weil gemäß § 528 Abs 2 Z 6 ZPO im Besitzstörungsverfahren die Anrufung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls unzulässig ist; in den im § 528 Abs 2 ZPO aufgezählten Fällen kann der Oberste Gerichtshof auch nicht wegen erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO angerufen werden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.