OGH 6Ob582/92

6Ob582/92Obergericht27.08.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob582/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Zehetner, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Kindes Verena Iris S*****, geboren am , in Obsorge der Mutter Cornelia S, ***** infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Mag.Dipl.Ing. Gerhard Z*****, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 6. Mai 1992, GZ 22 a R 139/92 (ON 139) , den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs des Vaters wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Gemäß § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG ist gegen einen rekursgerichtlichen Beschluß "über die Gebühren der Sachverständigen" der Revisionsrekurs unabhängig vom geltend gemachten Anfechtungsgrund unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß erfaßt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen im Verfahren über die Sachverständigengebührenbestimmung, wie beispielsweise Rechtsmittelzurückweisungen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.