OGH 6Ob571/92

6Ob571/92Obergericht27.08.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob571/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Zehetner, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waltraud S********** , vertreten durch Dr. Karl Preslmayr, Dr. Florian Gehmacher, Dr. Rainer Herzig und Dr. Nikolaus Pitkowitz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Karl R , vertreten durch Dr. Peter Stromberger, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wegen Abgabe einer Verfahrenserklärung (Streitwert S 100.000,--), welchem Rechtsstreit auf der Seite des Beklagten als Nebenintervenient beizutreten Dipl.Ing.Dr. Arthur T***** *****, vertreten durch Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien, unter Widerspruch des Beklagten erklärt hat, aus Anlaß der Revision der Klägerin gegen das zum Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 31. Juli 1991, GZ 27 Cg 104/91-8, mit dem Ausspruch, daß die ordentliche Revision zulässig sei, ergangene berufungsgerichtliche Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 28. April 1992, AZ 5 R 230/91 (ON 13), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß:

gefaßt:

Spruch

Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, sein Berufungsurteil vom 28. April 1992 durch einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.

Begründung

Begründung:

Das Klagebegehren ist auf Rückziehung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde, also auf Abgabe einer Erklärung gerichtet. Der Gegenstand der angefochtenen Entscheidung besteht demgemäß nicht in Geld. Ein solcher Entscheidungsgegenstand ist gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO durch das Berufungsgericht zu bewerten. Dieser für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit im Sinn des § 502 Abs 2 und 3 ZPO unerläßliche Ausspruch hat wegen seiner verfahrensrechtlichen Bedeutung ausdrücklich zu erfolgen. Er steht funktionell ausschließlich dem Berufungsgericht zu, das ihn in sein Urteil aufzunehmen hat.

Das Berufungsgericht wird seine Entscheidung daher durch Nachtrag eines Ausspruches zu ergänzen haben, ob der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteigt oder nicht.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.