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3Ob1588/92•OGH 3Ob1588/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Anneliese H*****, ********** und 2. Silvia G********** , beide vertreten durch Dr. Erich Proksch und Dr. Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B***** *****, vertreten durch Dr. Helmut Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung und S 30.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien, als Berufungsgerichtes vom 8. April 1992, GZ 48 R 135/92-12, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1985,107; SZ 57/194 = Rdw 1985, 367 bei Kündigungsverzicht für 25 Jahre; SZ 58/25; WoBl 1990, 159 ebenfalls für einen mit 30 Jahren befristeten Bestandvertrag; WoBl 1991,34 sogar für einen Bestandvertrag mit insgesamt nur zehnjähriger Dauer). In der Entscheidung MietSlg 36.237/24=RZ 1985/49 wurde erkennbar davon ausgegangen, daß es sich bei dem Superädifikat, einem Kiosk, um ein bloß 5 Jahre dauerndes "Provisorium" gehandelt hat. Diese Klarstellung ergibt sich schon aus den Entscheidungen SZ 57/194 und WoBl 1991,34. Das Berufungsgericht ist somit weder von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen noch ist diese uneinheitlich.
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