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3Ob1061/92•OGH 3Ob1061/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Elisabeth J***** vertreten durch Dr.Armin Bonner, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die verpflichtete Partei Mehmet Ö***** vertreten durch Dr.Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Räumung infolge außerordentlichen Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 12. Juni 1992, GZ 1 c R 125/92-10, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht hat in seiner ersten Entscheidung (ON 9) dem ersten Rekurs der Verpflichteten (ON 4) gegen die (einzige) Exekutionsbewilligung vom 7.5.1992 (ON 2) in der Hauptsache nicht Folge gegeben; die Exekutionsbewilligung wurde damit rechtskräftig. Da sich der nunmehr zu behandelnde zweite Rekurs (ON 8) ebenfalls gegen die Exekutionsbewilligung richtet, mußte er schon wegen der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen werden. Die im außerordentlichen Rekurs bezeichnete Rechtsfrage ist daher nicht zu lösen.
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