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3Ob1046/92•OGH 3Ob1046/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Elisabeth J***** vertreten durch Dr.Armin Bonner, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die verpflichteten Parteien, 1. A***** und 2. M***** vertreten durch Dr.Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen zwangsweiser Räumung, infolge außerordentlichen Rekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 12. Juni 1992, GZ 1 b R 129/92-8, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Parteien wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
.
Begründung:
Das Rekursgericht hat in seiner ersten Entscheidung (ON 6) den ersten Rekurs der Verpflichteten (ON 4) als Rekurs gegen die (einzige) EB vom 11. Mai 1992 (ON 2) aufgefaßt und diesen Beschluß bestätigt; er wurde damit rechtskräftig. Da sich der nun zu behandelnde (zweite) Rekurs (ON 7) ebenfalls gegen diesen Beschluß richtet, mußte er schon wegen der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen werden. Die im außerordentlichen Rekurs bezeichnete Rechtsfrage ist daher nicht zu lösen.
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