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3Ob1587/92•OGH 3Ob1587/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Dominique F*****, Kirsten F*****, und Helen F***** in der Obsorge der Mutter Ing.Heike F*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Edward F*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 27. Mai 1992, GZ 43 R 325/92-81, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufwirft und die Anspannung nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist.
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