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3Ob1584/92•OGH 3Ob1584/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde, N*****, vertreten durch Dr.Friedrich Jöllinger, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Adolf P*****, vertreten durch Dr.Diethard Kallab, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 25. Mai 1992, GZ R 1107/91-34, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, weil auf der Grundlage der maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen eine über eine rein familienrechtliche (Mit)Benützungsgestattung hinausgehende vertragliche Rechtsgrundlage (Mietvertrag, Wohnrecht) nicht vorliegt, sodaß das Räumungsbegehren der klagenden Gemeinde im Rechtsweg (SZ 57/54 mwH) durchdringt.
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