OGH 3Ob1047/92

3Ob1047/92Obergericht26.08.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob1047/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef F*****, vertreten durch Dr.Werner Bachlechner und Dr.Klaus Herunter, Rechtsanwälte in Köflach, wider die beklagte Partei Franz S*****, vertreten durch Dr.Peter Semlitsch und Dr.Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Streitwert: S 500.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 5.Mai 1992, GZ 4 R 218/92-11, den

Beschluß

gefaßt:

Begründung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, weil die Annahme eines schlüssigen, im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung aufrechten Exekutionsverzichtes im Klagsvorbringen (Zug um Zug-Vereinbarung) Deckung findet und durch die unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes gerechtfertigt ist (siehe SZ 20/14; SZ 41/52; JBl 1979, 267 u.a.).

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