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3Ob1033/92•OGH 3Ob1033/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Graf und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois R********** , vertreten durch Dr. Erwin Bajc und Dr. Peter Zach, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Elfriede R**********, vertreten durch Dr. Elfriede Kropinnig, Rechtsanwältin in Leoben, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 31. März 1992, GZ R 134/92-25, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil auch bei Annahme eines vertraglichen Unterhaltsanspruches bis zu dem für die Entscheidung maßgebenden Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz keine Änderung der Leistungsfähigkeit eingetreten wäre.
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