OGH 12Os79/92

12Os79/92Obergericht09.07.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os79/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Rzeszut, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Liener als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Günther B***** wegen des Verbrechens des Betruges nach §§ 146 f StGB über die Beschwerde der Privatbeteiligten Franz S*****, Marianne und Maria H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 14.Mai 1992, AZ 26 Bs 203/92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Privatbeteiligten Franz S*****, Marianne und Maria H***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.April 1992, GZ 27 d Vr 961/89-20, mit dem den Anträgen der Privatbeteiligten auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr. Günther B***** nicht Folge gegeben worden war, als unzulässig zurück, weil die Strafprozeßordnung ein weiteres Rechtsmittel gegen derartige Entscheidungen der Ratskammer des Gerichtshofes erster Instanz nicht vorsieht.

Da demgemäß die gegen diese Beschwerdeentscheidung erhobene Beschwerde der Privatbeteiligten im Gesetz gleichermaßen keine Deckung findet, war (auch) sie als unzulässig zurückzuweisen.

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