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11Os75/92•OGH 11Os75/92
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta, Dr.Rzeszut, Dr.Hager und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Amschl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermann Z***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 7. Mai 1992, GZ 12 Vr 72/92-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO hat der Angeklagte die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch Freisprüche enthält - wurde Hermann Z***** des Verbrechens des Diebstahls, teils durch Einbruch, nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert nachgenannten Personen mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. am 10.Dezember 1991 in Steyr Kosmetikartikel, Modeschmuck und eine Armbanduhr im Gesamtwert von 5.567 S Verfügungsberechtigten der Parfümerie L***** durch Aufzwängen einer Auslagenvitrine, mithin durch Einbruch,
2. im Herbst 1991 Verfügungsberechtigten des Landeskrankenhauses Enns eine Packung mit 50 Ampullen des Medikamentes "Inalgon" im Wert von 140 S.
Nur den Diebstahlsvorwurf im Faktum 2 bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die Behauptung des Angeklagten verwarf, die bei ihm anläßlich einer Hausdurchsuchung (mit einem Restinhalt von 15 Ampullen) sichergestellte Packung des Medikamentes "Inalgon" nicht im Landeskrankenhaus Enns gestohlen, sondern als Autostopper von einem unbekannten "Pharma-Vertreter" käuflich erworben zu haben, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar.
Auf die Behauptung des Hermann Z*****, daß die aus der Aussage des Zeugen Bruno P***** (ON 8), wonach es sich bei dem sichergestellten Gut nach der Chargennummer um eine eindeutig aus einem Ambulanzraum des Landeskrankenhauses Enns stammende Klinikpackung handelte, zu seinem Nachteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend und für ihn auch günstigere denkbar wären, vermag der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht gestützt zu werden.
Da der Angeklagte keinen Anspruch auf die durch die ihm angelastete Tat bewirkte Vermehrung seines Vermögens darzutun vermochte, kann auch die Feststellung der angefochtenen Entscheidung über seinen Bereicherungsvorsatz - der Beschwerde zuwider - nicht als unzureichend begründet angesehen werden.
Durch die fehlende Feststellung seiner allfälligen Medikamentensüchtigkeit ist Hermann Z***** entgegen seiner Auffassung nicht beschwert, weil dieser Umstand weder für die Lösung der Schuldfrage noch für den angewendeten Strafsatz von rechtserheblicher Bedeutung ist.
Nach Prüfung der im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) vorgebrachten Einwände ergaben sich auch im übrigen gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen keine erheblichen Bedenken. Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang das Verfahren als mangelhaft rügt, genügt es, den Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß er die Stellung entsprechender Anträge in der Hauptverhandlung, deren Abweisung oder Nichterledigung Voraussetzung für die (mit diesem seinem Einwand der Sache nach unternommene) Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs. 1 Z 4 StPO wäre, gar nicht behauptet. Entscheidungswichtige, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung werden im gegebenen Zusammenhang zudem nicht aufgezeigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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