Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
9ObA127/92•OGH 9ObA127/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Monika Angelberger und Paul Binder als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N***** K*****, Vertragsbedienstete, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Land Kärnten, Klagenfurt, Arnulfplatz 1, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen Feststellung (S 51.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 1992, GZ 7 Ra 122/91-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.August 1991, GZ 31 Cga 89/91-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.348,80 (darin S 724,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin im Sinne des § 68 Abs 2 lit f des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBl 1988/19, berechtigt gekündigt wurde, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, insofern auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisonswerberin, daß es ihr schon aufgrund ihres beeinträchtigten Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen wäre, den Dienst wieder anzutreten, entgegenzuhalten, daß sie damit nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Wie das Berufungsgericht feststellt, ist eine Dienstbehinderung wegen angeblicher Zahnschmerzen im Beweisverfahren nicht hervorgekommen. Es verbleibt daher eine dienstliche Fehlzeit von etwa vier Stunden und das Täuschungsmanöver der Klägerin, diese Abwesenheit durch eine verfälschte Ordinationsbestätigung zu rechtfertigen. Damit ist aber die Kündigung als das ohnehin gelindere Mittel (vgl etwa den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 72 Abs 2 lit b leg cit) gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.