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3Ob1561/92•OGH 3Ob1561/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Ines ***** und Isabella ***** P***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr.Edgar P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 9.April 1992, GZ 18 R 107/92-143, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil der zugesprochene Unterhalt selbst zu Beginn, als die Kinder noch in einer anderen Altersstufe waren, nur etwa das Zweifache des Regelbedarfs erreicht hat, sodaß von einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG insoweit nicht gesprochen werden kann (ÖAV 1990, 109; EFSlg 61.842). Bei den im Revisionsrekurs erwähnten Sonderleistungen (Schiausrüstung) handelt es sich noch nicht um eine im Verhältnis zum Unterhaltsbetrag ins Gewicht fallende Einzelausgabe.
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